Satzung des Vereins
Hessischer Edelkatzen Club e.V.
§1
Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen Hessischer
Edelkatzen Club e.V. (HEC e.V.), nachfolgend Verein genannt.
2. Der Verein wurde am 8. Oktober 2004 gegründet und hat seinen Sitz in
Gießen.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Gießen
eingetragen und führt den Namenszusatz eingetragener Verein in der
abgekürzten Form e.V..
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
6. Der Verein ist dem 1. Deutschen Edelkatzenzüchter-Verband
e.V. (im Folgenden 1. DEKZV e.V. genannt) mit Sitz in Aßlar
angeschlossen.
7. Erfüllungsort und damit Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen
dem Verein und seinen Mitgliedern sowie Dritten ist der Sitz des Vereins.
§2
Ziel und Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Lenkung, Überwachung
und Förderung der nichtgewerblichen Züchtung von Rassekatzen gemäß der geltenden
Rassestandards sowie dem Schutz von Nichtrassekatzen. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch:
1.1. beratende Unterstützung von Katzenzüchtern und Katzenliebhabern
in allen Fragen der Haltung, Pflege und Ernährung.
1.2. Unterstützung der Zucht- und Vererbungsforschung, der Behandlung
wissenschaftlicher Fragen und Problemen der Krankheitsbekämpfung.
1.3. Förderung der Reinzucht von Rassekatzen nach den Regeln der
Federation Internationale Feline (FIFé) und des 1. DEKZV e.V. unter Beachtung des
Tierschutzgesetzes.
1.4. Organisation und Durchführung von Ausstellungen und
Informationsveranstaltungen.
1.5. Förderung der Kontakte zu anderen Vereinen mit gleichartiger
Zielsetzung.
1.6. Fachkundiges Heranführen der Jugend an den Gedanken und die
Grundsätze des Tierschutzes.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit sind zu beachten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Geschäftsordnung
1. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Satzung
regelt die Geschäftsordnung.
§4
Mitgliedschaft
1. Der Verein umfasst:
Hauptmitglieder,
Familienmitglieder,
Fördermitglieder
Ehrenmitglieder und
Freundschaftsmitglieder
Juristische Personen
2. Hauptmitglieder sind volljährige natürliche
Personen (§ 2 Abs. 1 BGB), die alle Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen können.
Hauptmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
3. Bei mehreren Hauptmitgliedern innerhalb einer Familie oder
häuslichen Gemeinschaft ist nur eine auf ein Hauptmitglied bezogene
Zwingerschutzeintragung zulässig. Für Ehepaare und Lebensgemeinschaften gilt Satz 1
sinngemäß
4. Zwingergemeinschaften sind zulässig. Bei deren Beantragung ist
festzulegen, auf wen der Zwingername bei Auflösung der Gemeinschaft übergeht.
5. Familienmitglieder sind Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit
einem Hauptmitglied leben, sie haben keinen Anspruch auf Zwingereintragung. Sie haben
aktives und passives Wahlrecht.
6. Fördermitglieder sind:
- Personen, die die bereits Hauptmitglied bzw. Familienmitglied in einem
anderen Katzenverein
sind.
- Juristische Personen, wie Firmen, Institutionen, etc., die die
Vereinsziele durch ihren Beitrag, durch Aktivitäten oder Zuwendungen unterstützen und
fördern.
Fördermitglieder haben Diskussions-, aber weder Stimm- noch Wahlrecht.
7. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um den Verein
verdient gemacht haben. Die Aufnahme als Ehrenmitglied kann von jedem Vereinsmitglied
vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie haben alle Rechte
und Pflichten der Hauptmitglieder. Sie sind von der Zahlungspflicht des Jahresbeitrages
befreit.
8. Freundschaftsmitglieder sind natürliche Personen, die bereits
Hauptmitglied oder Familienmitglied bzw. Fördermitglied in einem anderen
Katzenzuchtverein sind (Doppelmitglied) oder juristische Personen, wie Firmen, Vereine,
Institutionen, etc., die den HEC e.V. durch ihren Beitrag, durch Aktivitäten, oder
Zuwendungen unterstützen und fördern. Sie besitzen kein Stimmrecht und kein aktives und
passives Wahlrecht.
9. Mitglied werden kann jede volljährige Person (§2BGB). Mit
schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters können Minderjährige ab Vollendung
des 15. Lebensjahres die Mitgliedschaft erwerben. Sie sind stimmberechtigt, jedoch bis zur
Volljährigkeit nicht wählbar.
10. Mehrfachmitgliedschaften sind nur nach den Regeln der FIFé
zulässig.
11. Katzenhändler, gewerbliche Katzenzüchter und Personen, die
unkontrolliert Katzenzucht betreiben, sowie deren Ehegatten und Personen, die mit ihnen in
häuslicher Gemeinschaft leben, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
12. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein erfolgt durch schriftlichen
Antrag an den Vorstand. Mit Antragsstellung werden die Satzung und Ordnungen des Vereins,
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Zucht- und Ausstellungsrichtlinien der
FIFé und des 1. DEKZV e.V. anerkannt.
13. Personen, die von einem anderen FIFé-Verein ausgeschlossen worden
sind, können, sofern der Ausschluss bekannt ist, nur nach vorheriger Anhörung des
ausschließenden Vereins aufgenommen werden.
14. Der Vorstand entscheidet über alle Aufnahmeanträge durch
Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des
Vorsitzenden. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Die Entscheidung ist
unanfechtbar.
15. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den
Vorstand und der wirksamen Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des ersten
Mitgliedsbeitrages.
16. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis sowie die Satzung, die
Geschäftsordnung und die weiteren durch die Geschäftsordnung bestimmten Dokumente, sowie
die Zucht- und Ausstellungsrichtlinien des 1. DEKZV e.V. in ihrer jeweils gültigen
Fassung. Die Mitgliedschaft ist gemäß § 38 BGB nicht übertragbar und nicht vererblich.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
§5
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod,
b) Austritt,
c) Streichung,
d) Ausschluss.
2. Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ende
des Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden. Die
Rücknahme der Austrittserklärung ist bis zum Ende des Kalenderjahres mit Zustimmung des
Vorstandes möglich.
3. Die Streichung ist der fristlose, mit sofortiger Wirkung eintretende
Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand. Mitglieder, deren Jahresbeitrag ohne Angabe
wichtiger Gründe nicht bis spätestens 3 Monate nach Fälligkeit wirksam auf das Konto
des Vereins eingezahlt worden ist, werden mit Fristablauf von der Mitgliederliste
gestrichen. Auch eine evtl. ausgesprochene Zahlungserinnerung verlängert diese Frist
nicht. Die Forderungen des Vereins bleiben bestehen.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann dem Vorstand von
der Schlichtungskommission zur Beschlussfassung empfohlen werden, wenn gewichtige, dem
Mitglied zurechenbare Gründe vorliegen. Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen,
vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und seinem Stellvertreter gegen zu zeichnen. Im Falle
der Verhinderung einer dieser Personen zeichnet ein anderes Vorstandsmitglied. Der
Beschluss ist dem davon betroffenen Mitglied zuzustellen. Der Beschluss ist endgültig.
Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung.
Der Beginn des Ruhens der Mitgliedschaft ist dem betroffenen Mitglied durch den
Vorsitzenden ebenfalls im Wege der Zustellung mitzuteilen. Hat das betreffende Mitglied
ein Amt inne, gilt dies für die Führung seiner Amtsgeschäfte sinngemäß.
5. Zwingende Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) Erwerb der Mitgliedschaft durch arglistige
Täuschung;
b) Fälschung oder betrügerische Abgabe von Stammbäumen und
Wurfmeldungen;
c) Betrügerische Abgabe kranker Tiere;
d) Rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat, die das Ansehen
des Vereins beeinträchtigt.
6. Der Ausschluss kann unter Fristsetzung und unter der
auflösenden Bedingung der Erfüllung von Auflagen ausgesprochen werden:
a) bei Verstößen gegen diese Satzung, die
Geschäftsordnung und Anordnungen des Vorstandes, die sonstigen von der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und das geltende Recht der FIFe;
b) bei vereinsschädigendem Verhalten sowie bei groben Störungen des
Vereinsfriedens.
7. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle
Rechte und Ansprüche an den Verein ab diesem Zeitpunkt. Der Mitgliedsausweis ist
unaufgefordert zurück zu geben. Gezahlte Beiträge und Gebühren werden nicht erstattet.
Außer im Falle des Todes eines Mitglieds bleiben die bei Ende der Mitgliedschaft nicht
durch Zahlung erloschenen Forderungen des Vereins unberührt.
8. Während des Zeitraumes des Ruhens der Mitgliedschaft hat das
Mitglied nur Anspruch auf das Minimum der Leistungen des Vereins in Form von dem
Ausstellen von Stammbäumen und Transfers. Insbesondere hat das Mitglied während dieser
zeit kein aktives und passives Wahlrecht.
9. Im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Hauptmitglieds
erlöschen die Mitgliedschaften aller zugehörigen Familienmitglieder, sofern diese nicht
durch einfache Erklärung einen Statuswechsel zum Hauptmitglied vollziehen.
§6
Beiträge
1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages
verpflichtet. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres fällig.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
3. Für weitere Leistungen des Vereines sind Gebühren zu entrichten,
die jeweils beim Erbringen de
Leistung fällig sind. Die Festlegung der Gebühren erfolgt durch den Vorstand
§7
Organe und Kommissionen
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand und
c) die Vereinszeitschrift Die Hessische Katzenpost.
2. Der Verein hat zusätzlich eine
Schlichtungskommission, eine Rechnungsprüfungskommission, eine Zucht- und
Gesundheitskommission sowie eine Ausstellungskommission.
3. Die Tätigkeit des Vorstandes und der Kommissionen ist ehrenamtlich.
Kosten werden erstattet. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder
des Vorstandes eines anderen Vereines im 1. DEKZV e.V. sein, um Interessenskonflikte
auszuschließen.
§8
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens
einmal jährlich, im ersten Kalenderhalbjahr zu berufen. Wenn es das Vereinsinteresse
erfordert, können weitere ordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der
zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangt.
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand 2 Monate vor der
Versammlung schriftlich eingeladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Wird dem Verlangen nach Abs. 2 nicht entsprochen, richtet sich das
weitere Verfahren nach § 37 Absatz 2 BGB.
5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme der Rechnungslegung des Schatzmeisters über das
Vereinsvermögen,
c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder der Kommissionen,
f) Beschlussfassung zur Festsetzung von Beiträgen,
g) Beschluss des Haushaltsplanes,
h) Beschlussfassung über Anträge zur Satzungsänderung,
i) Beschlussfassung zur Vereinsordnung,
j) Beschlussfassung zu Dringlichkeitsanträgen,
k) Beschlussfassung über Anträge an den 1. DEKZV e.V.,
l) Beschlussfassung über sonstige Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
geleitet; bei Verhinderung durch ein anderes von ihm benanntes Vorstandsmitglied.
Der Versammlungsleiter hat alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen
Befugnisse, wie Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung, Rüge, Entzug des
Rederechtes oder Ausschluss von Teilnehmern.
7. Die form- und fristgemäß einberufene Versammlung ist
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Sie fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen außer in den Fällen, in denen die
Satzung andere Mehrheiten vorgibt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des
Vorsitzenden.
Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit
von ¾ der anwesenden Mitglieder.
8. Die Beschlussfassung erfolgt außer in den Fällen, in denen die
Satzung abweichende Mehrheiten bestimmt, durch einfache Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden.
9. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens vier Wochen
vor dem Datum der Versammlung an den Vorstand zu richten. Die Schriftform ist
erforderlich. Verspätet eingereichte Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge und
erfordern als Zulässigkeitsvoraussetzung die Zustimmung der einfachen Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden.
10. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Waren mehrere
Versammlungsleiter tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte
Niederschrift.
11. Kandidaturen sind 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorstand
einzureichen.
§9
Der Vorstand
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, die durch die Satzung oder Vereinsordnung nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind:
a) der/die Vorsitzende,
b) der/die Stellvertreter/in,
c) der/die Schatzmeister/in
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der erste oder zweite Vorsitzende,
gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3
Jahren in geheimer Personenwahl einzeln aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Die
unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Zum Vorsitzenden und zum Stellvertreter kann nur
gewählt werden, wer mindestens 2 Jahre Mitglied in einem der FIFé angeschlossenen
Vereine ist.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Rechte und
Pflichten seiner Mitglieder sowie deren Zuständigkeiten zu bestimmen sind. Die
Geschäftsordnung ist den Mitgliedern des Vereins bekannt zu geben.
5. Jedes Vorstandsmitglied hat bei Beschlussfassungen eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht ist persönlich aus
zu üben; Stimmübertragung ist ausgeschlossen.
6. Aus wichtigen Gründen ist, sofern kein Vorstandsmitglied Erörterung
und Beschlussfassung anlässlich einer Vorstandssitzung verlangt, die Beschlussfassung
schriftlich oder fernmündlich möglich. In dem Falle bedarf der Beschluss der
schriftlichen Bestätigung.
7. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Sitzungsprotokoll
niederzulegen und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen und den Mitgliedern bekannt zu geben.
8. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum
Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit
aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf
diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung
im Amt.
§10
Kommissionen
1. Die Kommissionen beraten den Vorstand in
sachbezogenen Fragen. Die Mitglieder der Kommissionen werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Personenwahl aus den Mitgliedern des Vereins
gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Die Wahl in die Funktion eines
Kommissionsmitgliedes erfordert die zweijährige Mitgliedschaft in einem der FIFe
angeschlossenen Verein.
2. Die Kommissionen bestehen aus jeweils 2 Personen.
3. Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Kommissionen werden durch die
Vereinsordnung bestimmt.
4. Die Kommissionen geben sich eine Geschäftsordnung, in der die Rechte
und Pflichten der
Mitglieder sowie deren Zuständigkeiten zu bestimmen sind. Die Geschäftsordnungen
bedürfen der
Zustimmung durch den Vorstand.
§11
Disziplinarmaßnahmen
1. Die Mitglieder unterliegen bei Verstößen gegen
diese Satzung, gegen die Vereinsordnung und die Beschlüsse der Vereinsorgane der
Disziplinargewalt des Vereins. Diese wird durch den Vorstand ausgeübt. Gegenüber den
Vorstandsmitgliedern ist die Mitgliederversammlung hierfür zuständig.
2. Die Mitgliederversammlung kann neben dem Ausschluss nach §6 Abs. 5
andere Disziplinar-Maßnahmen und Geldbußen in der Vereinsordnung beschließen
§12
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, eigens
für diesen Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Ein bei der Auflösung des Vereins etwa noch vorhandenes Vermögen
ist zu steuer- begünstigten Zwecken nach Beschluss der auflösenden Mitgliederversammlung
dem NABU , Naturschutzbund Deutschland e.V., 53223 Bonn (Freistellungsbescheid Finanzamt
Bonn-Außenstadt St.-Nr. 206/5888/0170) zuzuführen. Der Verwendungsbeschluss darf erst
nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Das Gleiche gilt bei
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke.
3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung
nichts anderes abschließend beschließt.
§13
Haftung
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen, nicht mit dem
Privatvermögen des Vorstandes oder der Mitglieder.
§14
Salvatorische Klausel
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die
Vorschriften des §21 BGB.
§15
In Kraft treten
Diese, von den Gründungsmitgliedern am 8. Oktober 2004 beschlossene
Satzung, tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen in
Kraft.
Gießen, den 8. Oktober 2004
Geändert durch MV am 23.09.2005.
Geändert durch MV am 02.03.2007.
Geändert durch MV am 12.05.2012.
Geändert durch MV am 14.05.2015.
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